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   KG, 13.09.1999 - 5 Ws 533/99, 1 AR 1072/99   

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KG, 13.09.1999 - 5 Ws 533/99, 1 AR 1072/99 (https://dejure.org/1999,51070)
KG, Entscheidung vom 13.09.1999 - 5 Ws 533/99, 1 AR 1072/99 (https://dejure.org/1999,51070)
KG, Entscheidung vom 13. September 1999 - 5 Ws 533/99, 1 AR 1072/99 (https://dejure.org/1999,51070)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

    Die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung wird sodann ebenso wie eine Entscheidung über die Fortdauer einer angeordneten Unterbringung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt (siehe BVerfG, Beschluss vom 20.10.2012 - 2 BvR 659/12, juris Rn. 18 f., NStZ-RR 2013, 115; so auch KG Berlin, Beschluss vom 13.09.1999 - 5 Ws 533/99, juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 29.05.2015 - 2 Ws 118/15, juris Rn. 13, NStZ-RR 2016, 30; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 28; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 17); es ist daher auch im Rahmen der Entscheidung nach § 67g Abs. 1 StGB in materieller Hinsicht eine Abwägung zwischen dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen einerseits und dem Freiheitsanspruch des Verurteilten andererseits vorzunehmen: Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso stärkeres Gewicht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs das Freiheitsgrundrecht für die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 442/12, juris Rn. 14 ff., NStZ-RR 2013, 72; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14, juris Rn. 27, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 - 2 BvR 1739/14, juris Rn. 27; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15, juris Rn. 27; Beschluss vom 21.02.2018 - 2 BvR 349/14, juris Rn. 26; Beschluss vom 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16, juris Rn. 20, RuP 2018, 232; Beschluss vom 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16, juris Rn. 26; Beschluss vom 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16, juris Rn. 23, RuP 2019, 177; Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17, juris Rn. 39, NStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 22.11.2016 - 1 Ws 156/16; Beschluss vom 06.04.2018 - 1 Ws 14/18; Beschluss vom 28.11.2019 - 1 Ws 154/19).

    Der Zweck der Maßregel erfordert auch dann nicht den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung, wenn mildere Maßnahmen genügen, um der Gefahr der Begehung erneuter Straftaten zu begegnen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 13.09.1999 - 5 Ws 533/99, juris Rn. 9; Beschluss vom 29.05.2015 - 2 Ws 118/15, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 30; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 31; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 6, 12; Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 10), insbesondere Maßnahmen im Rahmen der nach § 67d Abs. 2 S. 3 StGB während der Aussetzungen bestehenden Führungsaufsicht (siehe §§ 68a, 68b StGB) oder Maßnahmen der befristeten Wiederinvollzugsetzung und Krisenintervention nach § 67h StGB.

  • KG, 16.07.2009 - 2 Ws 167/09

    Strafvollstreckung: Beendigung einer Führungsaufsicht wegen des Vollzugs einer in

    Daraus muß sich ergeben, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung erfordert (vgl. KG StV 1991, 69; Senat, Beschlüsse vom 13. September 1999 - 5 Ws 533/99 - und 2. Juli 1999 - 5 Ws 359/99 -).
  • KG, 23.11.2020 - 5 Ws 207/20

    Anforderungen an den Widerruf nach § 67g Abs. 2 StGB bei langjährig vollstreckter

    Denn die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung wird ebenso wie eine Entscheidung über die Fortdauer einer angeordneten Unterbringung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 2 BvR 659/12 - juris Rn. 18; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 1 Ws 124/19 - juris Rn. 14 m.w.N.; KG, Beschluss vom 29. Mai 2015 - 2 Ws 118/15 - juris Rn. 13; Senat, Beschluss vom 13. September 1999 - 5 Ws 533/99 - juris Rn. 4 f.).
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